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   RG, 25.10.1938 - I 15/38   

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https://dejure.org/1938,571
RG, 25.10.1938 - I 15/38 (https://dejure.org/1938,571)
RG, Entscheidung vom 25.10.1938 - I 15/38 (https://dejure.org/1938,571)
RG, Entscheidung vom 25. Oktober 1938 - I 15/38 (https://dejure.org/1938,571)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Welche Rechte stehen dem Inhaber des älteren, nicht vorveröffentlichten Patentes gegenüber dem Inhaber des jüngeren Patentes zu, wenn dieses nicht ausgeführt werden kann, ohne daß zugleich der Erfindungsgedanke jenes älteren benutzt wird?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 159, 11
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 12.02.2009 - Xa ZR 116/07

    Trägerplatte

    Die Revision hält den rechtlichen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts unter Berufung auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 159, 11, 12 = GRUR 1939, 178 - Dauerwellflachwicklung) für unzutreffend.
  • BGH, 18.06.1964 - Ia ZR 173/63

    Rechtsmittel

    Der Kläger könnte als Inhaber des am 2. März 1953 angemeldeten Klagepatents den Beklagten zwar nicht verbieten, das am 12. März 1951 angemeldete und damit prioritätsältere Patent 895 426, das überdies nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts in dem Beschluß vom 27. November 1963 infolge offenkundiger Vorbenutzung gegenüber dem Klagepatent zum Stande der Technik gehört, zu benutzen (vgl. hierzu § 6 PatG; ferner RGZ 159, 11, 12 und RG GRUR 1940, 23, 25), demnach Förderanlagen herzustellen und zu vertreiben, die ihrem eigenen Patent entsprechen.
  • BGH, 30.10.1962 - I ZR 46/61

    Rechtsmittel

    Das der Beklagten zu 1 als Lizenznehmerin zustehende Benutzungsrecht kann durch das jüngere Recht der Klägerin nicht verkümmert werden; im Verhältnis der beiden Berechtigten untereinander muß das früher angemeldete Recht dem jüngeren vorgehen (vgl. RGZ 159, 11; 169, 289; RG MuW 1940, 35 = GRUR 1940, 23).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-431/22

    Scuola europea di Varese - Vorlage zur Vorabentscheidung - Vereinbarung über die

    62 Vgl. insbesondere Beschluss der Beschwerdekammer 22/62 vom 2. Dezember 2022, Rn. 8: "Diese Kammer hatte bereits Gelegenheit, klarzustellen, dass das Fehlen von Rechtsbehelfen in den Rechtsvorschriften der Erhebung einer Klage bei ihr nicht entgegensteht und dass eine Entscheidung, mit der ein Antrag - im vorliegenden Fall ein Antrag auf Änderung der Fächerwahl - abgelehnt wird, Gegenstand einer gerichtlichen Kontrolle sein kann ... So hat die Beschwerdekammer die Ansicht vertreten, dass eine Entscheidung, die die grundlegende Verbindung zwischen der Schule und dem Schüler und sein Recht auf Unterricht stark beeinträchtigt, das durch Art. 14 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wird, einer gerichtlichen Kontrolle durch Anwendung der in einem Rechtsstaat geltenden Grundsätze unterworfen werden kann (Art. 47 dieser Charta)." Vgl. auch Beschlüsse 15/38 vom 11. Februar 2016, Rn. 12, und 19/35 vom 29. August 2019, Rn. 10.
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